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   BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02   

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BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02 (https://dejure.org/2002,4037)
BayObLG, Entscheidung vom 24.07.2002 - 1Z BR 54/02 (https://dejure.org/2002,4037)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 1Z BR 54/02 (https://dejure.org/2002,4037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1767, 1741 Abs. 1 Satz 1

  • Judicialis

    BGB § 1767; ; BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1767 § 1741 Abs. 1 Satz 1
    Überprüfung der Rechtsanwendung durch Rechtsbeschwerdegericht - sittliche Rechtfertigung - Minderjährigen- und Erwachsenenadoption - Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen - typische Beistandspflichten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 64 (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 1767, 1741 BGB
    Anforderungen an sittliche Rechtfertigung bei Erwachsenenadoption

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Familienrecht; Annahme eines Volljährigen; Sittliche Rechtfertigung; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts

Verfahrensgang

  • AG Landsberg/Lech - XVI 11/01
  • LG Augsburg - 5 T 1208/02
  • BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 223
  • FamRZ 2002, 1651
  • BayObLGZ 2002, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 22.09.1981 - 1 W 3258/81

    Annahme eines volljährigen Ausländers durch eine Deutsche

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    c) Die Entscheidung des Landgerichts ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nur geprüft hat, ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist; denn auch wenn dies nicht der Fall wäre, wie das Landgericht angenommen hat, könnte die Adoption sittlich gerechtfertigt sein, wenn das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses für die Zukunft zu erwarten wäre (vgl. § 1767 Abs. 2 i.V.m. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 1980, 1158/1159; 2001, 118; KG FamRZ 1982, 641; Staudinger/Frank BGB 13. Bearb. § 1767 Rn. 20, 21, 24).

    Deswegen kann die Adoption auch, wenn sie im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Annehmenden erfolgt, sittlich gerechtfertigt sein (BayObLG NJW 1985, 2094; KG FamRZ 1982, 641; OLG Köln FamRZ 1990, 800 f. Erman/Holzhauer aaO).

  • RG, 25.03.1935 - IV B 64/34

    Was ist unter Herstellung eines dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechenden

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    aa) Die materielle Nachprüfung des Adoptionsvertrages daraufhin, ob "begründete Zweifel daran bestehen, dass durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll", war erstmals durch § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes gegen Missbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23.11.1933 gefordert worden, um aufgetretenen "Verfallserscheinungen", nämlich dem "Schachern" mit dem Namen alter bekannter Familien, zu begegnen (RGZ 147, 220/222 f.; BGH FamRZ 1957, 126/127).

    Bei Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie ja auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen (RGZ 147, 220/224; BGHZ 35, 75/84).

  • BayObLG, 21.05.1985 - BReg. 1 Z 30/85

    Erfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "sittlich gerechtfertigt" im Rahmen

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    Deswegen kann die Adoption auch, wenn sie im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Annehmenden erfolgt, sittlich gerechtfertigt sein (BayObLG NJW 1985, 2094; KG FamRZ 1982, 641; OLG Köln FamRZ 1990, 800 f. Erman/Holzhauer aaO).
  • OLG Köln, 05.02.1990 - 16 Wx 169/89

    Sittlichkeit einer Erwachsenenadoption bei Zweck der Ermäßigung der

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    Deswegen kann die Adoption auch, wenn sie im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Annehmenden erfolgt, sittlich gerechtfertigt sein (BayObLG NJW 1985, 2094; KG FamRZ 1982, 641; OLG Köln FamRZ 1990, 800 f. Erman/Holzhauer aaO).
  • BayObLG, 29.03.1995 - 1Z BR 72/94

    Erwachsenenadoption eines Ausländers

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (BayObLG FamRZ 1980, 1158/1159; 1982, 644/645; 1996, 183/184; DAV 1980, 503/506; FRES 11, 266/271 f.; Staudinger/Frank aaO; Erman/Holzhauer Rn. 7; MünchKomm/ Maurer Rn. 5 jeweils zu § 1767).
  • BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80

    Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    a) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde - die vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1981, 30/32; FamRZ 1982, 644/645) - hat das Landgericht zu Recht bejaht; es hat auch die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 nach § 20 FGG ohne Rechtsirrtum angenommen.
  • BGH, 05.04.1961 - IV ZR 212/60

    Scheinadoption

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2002 - 1Z BR 54/02
    Bei Annahme von Personen vorgerückten Alters sind an die Unterhaltung dauernder Beziehungen weniger weitgehende Anforderungen zu stellen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie ja auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Lauf der Jahre zu lockern oder andere Formen anzunehmen pflegen (RGZ 147, 220/224; BGHZ 35, 75/84).
  • OLG Braunschweig, 15.03.2017 - 1 UF 139/16

    Erwachsenenadoption, Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses i.S. von § 1767 Abs. 1

    Für die Annahme einer Eltern-Kind-Beziehung sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggfs. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe (BayObLG FamRZ 2002, 1651; 1997, 638; OLG Hamm FamRZ 2013, 557; StAZ 2014, 362; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 315; Palandt-Götz BGB, 76. Aufl., § 1767 Rn. 6).
  • OLG München, 10.01.2011 - 33 UF 988/10

    Erwachsenenadoption: Notwendige Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten mit

    Die Beantwortung der Frage, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, muss sich an dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis orientieren, das durch die Adoption nachgebildet wird (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1651/52; FamRZ 2005, 131/132 je m. w. N.).

    Das Bedürfnis nach Fürsorge des Annehmenden für den Angenommenen, das bei der Minderjährigenadoption im Vordergrund steht, tritt bei der Erwachsenenadoption dagegen oft zurück gegenüber dem Bedürfnis des Annehmenden, selbst die Fürsorge zu erfahren, die Kinder ihren Eltern im Alter zukommen lassen (BayObLG NJW 1985, 2094; BayObLGZ 2002, 236/241; BayObLG FamRZ 2005, 131/132 je m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 10.05.2017 - 4 U 208/16

    Amtshaftung bei rechtswidriger Ermöglichung einer Erwachsenenadoption eines

    Was das Alter der Annehmenden als solches betrifft, so haben die Beklagten und das Landgericht auf LGU S. 16 oben mit Recht darauf hingewiesen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung Adoptionen auch durch über 80-jährige Annehmende schon gebilligt worden sind (etwa BayObLG FamRZ 2002, 1651).

    Vielmehr steht der sittlichen Rechtfertigung für sich genommen nicht entgegen, dass der Anzunehmende zu seinen leiblichen Eltern gute Beziehungen aufrechterhält (MüKo BGB/Maurer, a.a.O., § 1767 Rn. 20 m.w.N.; aus der Rspr. etwa BayObLG FamRZ 2002, 1651 Rn. 18 in Juris; LG Landshut MittBayNot 1999, 483 Rn. 12 ff. in Juris).

  • BayObLG, 21.04.2004 - 1Z BR 19/04

    Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

    Die vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten einzelnen Umstände sind für das Gericht der weiteren Beschwerde zwar bindend; ihre Bewertung im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs obliegt aber im vollen Umfang seiner Nachprüfung (BayObLGZ 2002, 236/238).

    Deswegen kann die Adoption auch, wenn sie im Hinblick auf die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Annehmenden erfolgt, sittlich gerechtfertigt sein (BayObLG NJW 1985, 2094; BayObLGZ 2002, 236/241).

  • OLG Köln, 13.12.2018 - 14 UF 145/18
    Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2018 - 2 UF 144/17, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 10.2.2017 - 33 UF 1304/16, FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.6.2015 - 10 UF 272/15, FamRZ 2016, 315; OLG Köln, Beschluss vom 29.7.2011 - 4 UF 108/11, FGPrax 2011, 297; BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1652).

    Es kommt hinzu, dass auch die bereits im Jahr 2009 von der Annehmenden für die Anzunehmende ausgestellte General- und Betreuungsvollmacht ein Indiz für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1653).

    Auch daraus, dass der Notar bei der Beurkundung des Erbvertrags im Jahr 2011 auf Grund der zwischen der Annehmenden und ihrem Ehemann geschlossenen Erbverträge und der von den Eheleuten errichteten gemeinschaftlichen Testamente Zweifel an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Anzunehmenden gehabt und die Beteiligten auf das im Fall einer Adoption bestehende Pflichtteilsrecht der Anzunehmenden hingewiesen haben mag, folgt nicht, dass dem sieben Jahre später gestellten Adoptionsantrag vornehmlich finanzielle Motive zugrunde liegen (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1653).

  • OLG Hamm, 07.01.2003 - 15 W 406/02

    Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption

    Der sittlichen Rechtfertigung der Adoption steht danach nicht entgegen, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung das Bedürfnis nach Beistandsgewährung einseitig, sei es auf der Seite des Annehmenden, sei es auf der Seite des Anzunehmenden besteht (BayObLG FGPrax 2002, 223, 224).
  • OLG Köln, 21.03.2019 - 14 UF 20/19

    Adoption; Volljähriger; Schwiegerkind

    Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2018 - 14 UF 145/18, n.v.; OLG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2018 - 2 UF 144/17, juris Rn. 20; OLG München, Beschluss vom 10.2.2017 - 33 UF 1304/16, FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.6.2015 - 10 UF 272/15, FamRZ 2016, 315; OLG Köln, Beschluss vom 29.7.2011 - 4 UF 108/11, FGPrax 2011, 297; BayObLG, Beschluss vom 24.7.2002 - 1Z BR 54/02, FamRZ 2002, 1651, 1652).
  • OLG Hamburg, 08.04.2020 - 2 UF 2/20

    Voraussetzungen einer Volljährigenadoption im Verwandtschaftsverhältnis Onkel -

    Ist der Anzunehmende geschäftsfähig, so trifft er mit dem Annahmeantrag selbst die Entscheidung darüber, ob die Adoption seinem Wohl dient (Staudinger/Helms, BGB, § 1767 Rn. 20; BayObLG FamRZ 2002, 1651, 1652; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 572, 573; OLG Köln FamRZ 1982, 844; FamRZ 1990, 800; OLG Hamm 8.1.2014 - 8 UF 179/13, StAZ 2014, 362; Palandt/Götz Rn 1).
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